ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
MADRESS Ges.m.b.H., Tuchlauben 8 / Milchgasse 1, A-1014 Wien, FN 98519g
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I. ALLGEMEINES

Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten nachstehende Verkaufs und Lieferbedingungen. Wir ersuchen Sie darauf zu achten, dass uns ein Vertragsabschluß nur zu diesen Bedingungen möglich ist. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben für uns keine verpflichtende Wirkung.

II. SCHRIFTLICHKEIT UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

2.1. Erklärungen und Abschlüsse unserer Mitarbeiter werden erst durch die schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Erklärungen, die unser Kunde auf Grund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der Schriftform.

2.2. Lieferverträge werden erst wirksam, wenn wir eine schriftliche Auftragsbestätigung ausfertigen oder die Ware ausliefern oder die Faktura übersenden. Dies gilt auch dann, wenn ein von uns erstellter Kostenvoranschlag oder Anbot vorliegt. Unsere Anbote sind freibleibend. Die Vollständigkeit unserer Kostenvoranschläge wird hinsichtlich unvorhergesehener Arbeiten nicht gewährleistet. Unsere Auftragsbestätigungen gelten vom Kunden als anerkannt, sofern nicht innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben wird. Auf Verlangen hat uns der Kunde eine von ihm unterfertigte Durchschrift der Auftragsbestätigung zu retournieren.

2.3. Im Falle einer Auftragsänderung sind die Preise entsprechend anzupassen.

III. VERTRAGSRÜCKTRITT

3.1. Sofern wir berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten, kann dies auch hinsichtlich eines Teiles der Lieferung erklärt werden.

3.2. Üben wir das Rücktrittsrecht aus Gründen aus, die unser Kunde zu vertreten hat, und zwar auch, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat uns dieser die Vorleistungen zu vergüten, die wir zwecks Vorbereitung des Vertrages erbracht haben (Materialbeschaffung, Arbeitsaufwendungen und dgl.). Diese Vorleistungen können von uns mit 25% des Auftragswertes pauschaliert werden, ohne dass wir einen besonderen Nachweis zu erbringen haben. Von uns bereits produzierte Sonderanfertigungen sind abzüglich Auslieferungskosten voll zu vergüten.

3.3. Bei Vertragsrücktritt durch den Kunden sind die Vorleistungen lt. Punkt 3.2. zu vergüten.

IV. PREISE

4.1. Die in unseren Preislisten und Prospekten angeführten Preise gelten als freibleibend. Unsere Preise verstehen sich unverpackt, ohne Montage und ohne Mehrwertsteuer.

4.2. Rabatte werden nur aufgrund individueller Vereinbarungen gewährt.

4.3. Erfolgt die Abwicklung des Auftrages abweichend von den üblichen Gepflogenheiten, werden die so ausgelösten Manipulationskosten dem Kunden verrechnet (z. B. Ausführung des Auftrages in ursprünglich nicht vorgesehenen Teillieferungen, evtl. Rücknahme von Liefergegenständen, Änderungswünsche u. dgl. mehr).

V. RECHNUNGSLEGUNG UND ZAHLUNG

5.1. Wir sind zur Rechnungslegung berechtigt, sobald die Lieferung gemäß Punkt 6.3. dieser Bedingungen bewirkt ist. Bei abschnittweiser Lieferung können Teilrechnungen gelegt werden.

5.2. Unsere Rechnungen sind binnen 10 Tagen netto ohne Skonto fällig. Unser Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, wenn der Liefer-gegenstand mit einem Mangel behaftet ist, der die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes nicht hindert.

5.3. Bei einer Mehrzahl von Zahlungsverbindlichkeiten unseres Kunden sind wir berechtigt, die eingehenden Zahlungen nach unserer Wahl zur gänzlichen oder teilweisen Abdeckung einzelner Verbindlichkeiten zu verwenden.

5.4. Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug unseres Kunden werden ab dem Tag der Fälligkeit Zinsen in der Höhe von 5% über den von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten 3-Monats-Euribor verrechnet. Alle Mahn- und Inkassospesen sind uns zu ersetzen.

5.5. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit unseres Kunden vermindert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und vom Liefervertrag zurückzutreten, wenn diese nicht geleistet werden.

5.6. Wechselzahlungen müssen bei Auftragserteilung vereinbart werden.

VI. LIEFERTERMIN UND LIEFERUNG

6.1. Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind – mangels ausdrücklicher gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung – unverbindlich.

6.2. Erst ab Klärung aller Details und einer eventuellen Retournierung der AB (Punkt 2.2.) gelten unsere Lieferfristen.

6.3. Die Lieferung durch uns ist bewirkt - bei Lieferung durch LKW mit Zustellung oder - bei Post- oder Bahnversand, wenn die Ware unser Werk verlässt, - oder wenn die Montage des Liefergegenstandes durch uns vereinbart ist, mit Beendigung der Montage oder auch bei nicht vollendeter Montage,wenn diese durch das Verschulden des Kunden verzögert wurde.

6.4. Bei ausdrücklich vereinbarten Fixgeschäften obliegt es unserem Kunden, im Fall einer Fristüberschreitung seinen Vertragsrücktritt zu erklären.

VII. VERSAND UND MONTAGE

7.1. Die Wahl des Liefervorganges unterliegt unserer Auswahl.

7.2. Transportschäden sind bei der Übernahme schriftlich zu beanstanden.

7.3. Für Aufträge unter einem Warenwert von € 400,- wird eine Zustellgebühr von € 75,- berechnet.

7.4. Die Zustellung eines Warenwertes bis zu € 200,- erfolgt per Nachnahme durch die Post zu Lasten des Kunden.

7.5. Bei Auslieferung per Bahnfracht geht die Sendung nur bis zu dem der Lieferadresse nächstgelegenen Bahnhof, und ist auch bei vereinbarter Frankolieferung von dort vom Kunden auf eigene Kosten abzuholen.

7.6. Bei Auslieferung durch LKW hat der Kunde für eine ungehinderte Zufahrt bis zur Lieferadresse zu sorgen. Ein Transport innerhalb eines Hauses wird von uns nur durchgeführt, wenn ein Aufzug zur Verfügung steht. Trifft dies nicht zu, hat der Kunde für den Transport des Liefergegenstandes innerhalb des Hauses unentgeltlich Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.

7.7. Scheitert die Auslieferung infolge fehlender Zufahrtsmöglichkeiten oder fehlender Transportmöglichkeiten innerhalb eines Hauses, hat uns der Kunde zum Abstellen des iefergegenstandes einen versperrbaren Lagerraum zur Verfügung zu stellen. Kommt es hierzu nicht, wird der Lagergegenstand auf Kosten und auf Gefahr des Kunden eingelagert und Rechnung gelegt.

7.8. Erbrachte Leistungen, die nicht zum definierten Lieferumfang gehören, werden getrennt verrechnet.

VIII. SCHADENERSATZ

8.1. Schadenersatzansprüche können nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für Fälle des Lieferverzuges und mangelhafter Lieferung.

8.2. Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Fall nur die Kosten der reinen Schadensbehebung, nicht aber auch Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Sie verjähren – sofern nicht früher eine Verjährung eintritt – spätestens

IX. GEWÄHRLEISTUNG UND PRODUKTHAFTUNG

9.1. Vom Kunden ist die bei ihm eintreffende Lieferung sofort auf allfällige Mängel hin zu überprüfen und festgestellte Mängel sofort zu rügen. Bei Lieferung durch LKW ist dies im Gegenschein festzuhalten und vom Fahrer gegenzeichnen zu lassen. Gleiches gilt sinngemäß für fertiggestellte Montagen. Die Funktion des Liefergegenstandes und die Tauglichkeit des hierbei verwendeten Materials sind von uns nicht zu vertreten, wenn die Konstruktion oder das Material vom Kunden oder seinem Bevollmächtigten beigebracht wurden. Es ist möglich, dass Holz und Oberflächen bzw.Furnier-struktur der einzelnen Liefergegenstände nicht gleichartig sind.

9.2. Sind wir unserem Kunden zur Gewährleistung verpflichtet, steht es uns frei, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen.

9.3. Leistungen, die aufgrund ungerechtfertigter Mängelrügen erbracht werden, gelten als Auftrag und sind vom Kunden zu bezahlen.

9.4. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund einer Verwendung des Liefergegenstandes im normalen Bürobetrieb ohne über-durchschnittliche Belastung erwartet werden kann.

9.5. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.

9.6. Für rechtzeitig und ordnungsgemäß – entsprechend 9.1. – gerügte Mängel gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.

X. EIGENTUMSVORBEHALT

10.1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag, erhöhter Rechnungs-betrag, Zinsen, Spesen und Kosten) unser Eigentum.

10.2. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten insoweit als einheitlicher Auftrag, als der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann erlischt, wenn alle unsere Forderungen aus einem derartigen, einheitlichen Auftrag beglichen sind.

10.3. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auch ohne Rücktritt vom Vertrag einzuziehen.

10.4. Der Eigentumsvorbehalt kann – mit oder ohne Rücktritt vom Vertrag – über die gesamte Lieferung oder an einzelnen Waren geltend gemacht werden.

10.5. Treten wir im Zuge der Ausübung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt vom Liefervertrag zurück, hat folgende Verrechnung Stattzufinden und zwar auch dann, wenn unseren Kunden ein Verschulden an seinem Zahlungsverzug nicht trifft: Der Rechnungsbetrag samt Anhang ist um die Kosten der Rückholung der Vorbehaltsware zu erhöhen (Demontage, Transport). Der so erhöhte Betrag ist um vorgenommene Zahlungen sowie um den Zeitwert der Vorbehaltsware zu kürzen. Dieser Wert ist mit dem Betrag zu ermitteln, den wir im Zuge unseres ordentlichen Geschäftsganges am allgemeinen Markt unter Berücksichtigung der Verkaufskosten für die zurückgenommene Ware erzielen können. Ergibt diese Rechnung ein Guthaben zugunsten unseres Kunden, ist dieses an ihn auszubezahlen. Bleibt hingegen nach dieser Verrechnung eine Zahllast unseres Kunden offen, ist dieser zur prompten Bezahlung verpflichtet.

10.6. Unser Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur dann weiterveräußern, wenn diese als Handelsware gewidmet oder der Eigentumsvorbehalt erloschen ist, oder wir ausdrücklich zustimmen. Unser Kunde ist verpflichtet uns sofort zu benachrichtigen, wenn von dritter Seite auf die Vorbehaltsware gegriffen wird.

XI. SCHUTZRECHT

11.1. Alle Zeichnungen, Entwürfe, Kostenvoranschläge usw. sind unser geistiges Eigentum. Das gilt auch für die äußere Form und das technische Wissen, das in der Konstruktion und technischen Ausführung des Liefergegenstandes seinen Niederschlag gefunden hat. Unserem Kunden ist es nicht gestattet, all dies gewerblich oder sonst wie weiter zu verwerten oder Dritten zugänglich zu machen. Ein Nachbau unserer Produkte ist unzulässig.

11.2. Unser Kunde haftet dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben von uns gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzt.

11.3. Technische Änderungen im Zuge der Weiterentwicklung unserer Produkte behalten wir uns vor.

XII. ABRUFAUFTRÄGE

Abrufaufträge müssen von unserem Kunden innerhalb von zwei Monaten abberufen werden. Geschieht dies nicht, ist eine 50%ige Anzahlung auf diesen Auftrag zu leisten. Nach 6 Monaten legen wir Rechnung und es ist der restliche Rechnungsbetrag zu zahlen. Der Abruf hat Lieferfristen zu berücksichtigen, die unseren Auslieferungsmöglichkeiten entsprechen.

XIII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist Wien. Es gilt österreichisches Recht.

XIV.KONSUMENTENSCHUTZ

Wir schließen Verträge grundsätzlich nur mit Unternehmen ab. Sollte im Ausnahmefall unser Vertragspartner ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sein, gelten diese Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen nur soweit, als sie nicht gegen die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes verstoßen.